- Der Verein führt den Namen „crenet Deutschland“.
- Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister (Amtsgericht Düsseldorf, VR 9200) den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
b) der Beirat und
c) die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt
(3) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet spätestens drei Monate nach der Beendigung der Mitgliedschaft (§ 20 der Satzung) oder wenn das Vorstandsmitglied die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 der Satzung nicht mehr erfüllt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so arbeitet der Vorstand in verringerter Anzahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter oder der Vorstand beruft für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet jährlich über die Entlastung des Vorstands.
(5) Der Vorstand ernennt einen Compliance-Beauftragten. Der Compliance-Beauftragte wird durch Beschluss des Vorstands auf die Dauer von drei Jahren bestellt, höchstens aber solange der Vorstand amtiert, der den Compliance-Beauftragten ernannt hat. Die Amtszeit beginnt mit der Fassung des Vorstandsbeschlusses. Der Compliance-Beauftragte bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Compliance-Beauftragten im Amt. Zur Einhaltung der Regeln über gute Compliance erstellt und aktualisiert der Vorstand Richtlinien und wird diese Richtlinien den Mitgliedern in angemessener Weise bekannt machen. Die Einhaltung der Compliance-Richtlinien ist für alle Mitglieder des Vereins verbindlich.
(6) Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz. Im Übrigen gilt § 31a BGB.
Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, vertritt dieses den Verein allein.
(2) Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder und des Vorsitzenden in der Weise beschränkt, dass zu jedem Rechtsgeschäft, das den Verein im Einzelfall über mehr als € 5.000,00 (fünftausend) verpflichtet, die vorherige Zustimmung des Gesamtvorstands durch Beschluss erforderlich ist; bei einem Dauerschuldverhältnis oder bei einem einheitlichen Rechtsgeschäft werden sämtliche Verpflichtungen aus demselben zusammengerechnet. Der Zustimmung des Gesamtvorstands bedarf es nicht, wenn die Vornahme des Rechtsgeschäfts im genehmigten Jahresbudget vorgesehen ist.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands erschienen sind.
(3) Bei der Beschlussfassung des Vorstands entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auch ohne Vorstandssitzung im Umlaufverfahren, und zwar sowohl schriftlich, fernmündlich, mittels Fernkopie (Telefax) oder durch E-Mail zustande kommen, wobei alle Vorstandsmitglieder vor der Beschlussfassung durch den Vorsitzenden über den Beschlussgegenstand informiert werden müssen. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass die Stimmen innerhalb einer Frist von einer Woche beim Vorsitzenden eingegangen sein müssen. Beschlussfähig ist der Vorstand im Rahmen des Umlaufverfahrens nur, wenn alle Mitglieder des Vorstands fristgemäß an der Beschlussfassung mitgewirkt haben. Es entscheidet die Mehrheit der Mitglieder. Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 gelten entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen und abberufen. In den Beirat sollen die Regionalleiter sowie (soweit vorhanden) ihre Stellvertreter berufen werden. Die Mitglieder des Beirats werden durch Beschluss des Vorstands auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Amtszeit beginnt mit der Fassung des Vorstandsbeschlusses. Der Beirat bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Beirats im Amt.
(2) Die Regionalleiter und ihre Stellvertreter werden vom Vorstand berufen und abberufen; die Ernennung und Abberufung der Regionalleiter und ihrer Stellvertreter erfolgt für jede Person getrennt. Die Regionalleiter und ihre Stellvertreter werden durch Beschluss des Vorstands auf die Dauer von drei Jahren bestellt, höchstens aber solange der Vorstand amtiert, der die Regionalleiter ernannt hat. Die Amtszeit beginnt mit der Fassung des Vorstandsbeschlusses. Die Regionalleiter bzw. ihre Stellvertreter bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung der neuen Regionalleiter bzw. ihrer Stellvertreter im Amt.
a) in Mitgliederversammlungen (§§ 12 – 16 der Satzung) oder
b) im Umlaufverfahren (§ 17 der Satzung).
(2) Juristische Personen im Sinne des § 19 Abs. 1 haben nur eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Personen dieses Mitglieds an den Mitgliederversammlung teilnehmen. Diejenige Person, die für die juristische Person stimmberechtigt sein soll, hat ihre Vertretungsmacht zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen, außer die Person ist ein alleinvertretungsberechtigter gesetzliche Vertreter der juristischen Person; im Falle des Umlaufverfahrens ist die Vertretungsberechtigung der Abstimmungsunterlage der juristischen Person beizufügen.
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) wenn ein Drittel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt,
c) wenn ein oder mehrere Mitglieder aus dem Vorstand ausscheiden und dadurch der Vorstand beschlussunfähig wird,
d) jedoch mindestens einmal pro Kalenderjahr.
(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
(2) Ein Vereinsmitglied kann sich durch ein anderes Vereinsmitglied oder durch einen Dritten vertreten lassen, sofern und soweit das Vereinsmitglied selbst stimmberechtigt wäre. Damit der Vertreter das Stimmrecht des vertretenen Vereinsmitglieds ausüben kann, hat der Vertreter dem Versammlungsleiter eine schriftliche Vollmacht des vertretenen Vereinsmitglieds vorzulegen. Ein Vertreter kann höchstens drei Vereinsmitglieder vertreten.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder erforderlich.
(5) Die Mehrheiten im Sinne der Absätze 2 bis 4 sind nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen; Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.
(2) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
(2) Den Mitgliedern sind die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) schriftlich, mittels Fernkopie (Telefax) oder durch E-Mail durch den Vorsitzenden mitzuteilen mit dem Hinweis, dass die Stimmen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Beschlussvorlage beim Vorsitzenden eingegangen sein müssen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Stimmen beim Vorsitzenden.
(3) In der Beschlussvorlage ist der Sachverhalt ausreichend darzulegen, damit die Mitglieder über den Beschlussgegenstand ausreichend informiert sind.
(4) Wenn ein Drittel der Mitglieder in dem Umlaufverfahren beantragt, dass über den Beschlussgegenstand in der Mitgliederversammlung zu entscheiden ist, wird das Umlaufverfahren unwirksam und über den Beschlussgegenstand ist auf der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung zu entscheiden. Auf die Möglichkeit der Vertagung ist von dem Vorsitzenden in der Beschlussvorlage hinzuweisen.
(5) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 15% der Vereinsmitglieder in der Frist des Absatzes 2 an dem Umlaufverfahren mitwirken.
(6) Für die erforderlichen Mehrheiten gelten § 15 Absätze 2 bis 5 der Satzung entsprechend.
(7) Der Vorsitzende nimmt die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse in eine Niederschrift auf und unterzeichnet sie.
(8) Das Abstimmungsergebnis ist den Mitgliedern schriftlich, mittels Fernkopie (Telefax) oder durch E-Mail mitzuteilen.
(2) Es bestehen folgende Kategorien von Mitgliedern:
Vollzahler und Teilzahler. Vollzahler sind die Endnutzer und Dienstleister. Teilzahler sind akademische Mitglieder, Journalisten, Studenten und Pensionäre. Diese Fallgruppen gelten entsprechend für juristische Personen im Sinne des § 19 Abs. 1, die Mitglieder des Vereins sind.
a) Endnutzer: Endnutzer sind fest angestellte Personen, die im Bereich Immobilien oder verwandter Bereiche in Unternehmen tätig sind, die ihre Immobilienbestände den Bedürfnissen der Unternehmenspolitik entsprechend nutzen, bei denen jedoch Immobiliengeschäfte nicht primärer Unternehmensgegenstand ist.
b) Dienstleister: Dienstleister sind Personen, die als Freiberufler oder als Mitarbeiter eines Dienstleistungsunternehmens immobilienbezogene Dienstleistungen für eine Mehrzahl von Endnutzern erbringen oder diesen Produkte anbieten.
c) Akademische Mitglieder: Akademische Mitglieder sind Ausbilder, die mindestens 80% ihrer Tätigkeit auf Immobilien oder immobilienbezogene Aus- und Weiterbildung verwenden.
d) Journalisten: Journalisten sind hauptberuflich tätige Journalisten sowie Herausgeber von Presseerzeugnissen, die immobilienbezogene Informationen bearbeiten oder veröffentlichen.
e) Studenten: Studenten sind Studierende, die Vollzeit an Universitäten und Fachhochschulen in immobilienbezogenen Studiengängen studieren sowie wissenschaftliche Mitarbeiter aus diesen Fachrichtungen an Universitäten und Fachhochschulen.
f) Pensionäre: Pensionäre sind Mitglieder, die sich im Ruhestand befinden oder sich aus dem aktiver Geschäftsleben zurückgezogen haben.
(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(4) Die Beitrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen.
(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(7) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
a) durch Tod,
b) durch Austritt (§ 21 der Satzung),
c) durch Ausschluss (§ 22 der Satzung),
d) durch Streichung (§ 23 der Satzung) oder
e) durch Beendigung der beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 19 Abs. 2 der Satzung, mit Ausnahme des Eintritts in den Ruhestand
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Vorstand. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand erforderlich.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund für den Ausschluss einer juristischen Person (§ 19 Abs. 1) liegt insbesondere dann vor, wenn dieser wichtige Grund in der Person oder dem Handeln einer natürlichen Person liegt, die in maßgeblicher Funktion für diese juristische Person tätig ist und dem Verein daher eine Fortsetzung der Mitgliedschaft unzumutbar im Sinne des § 314 BGB ist.
(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag eines Vereinsmitgliedes der Vorstand, sofern das auszuschließende Vereinsmitglied nicht Mitglied des Vorstandes ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag eines Mitglieds über den Ausschluss eines Vereinsmitglieds, das auch Vorstandsmitglied ist.
(4) Der Vorstand hat dem auszuschließenden Mitglied den Antrag auf Ausschluss vier Wochen vor Entscheidung über den Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
(5) Sofern eine schriftliche Stellungnahme des auszuschließenden Mitglieds vor der Sitzung des über den Ausschluss entscheidenden Organs eingeht, ist diese dem Organ mitzuteilen.
(6) Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(7) Der Ausschluss soll dem Mitglied durch den Vorstand unter Angabe des Ausschließungsgrundes unverzüglich schriftlich bekanntgegeben werden, sofern es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an zu Gänze entrichtet.
(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss. Die Streichung der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitglieds erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für die Vollzahler und Teilzahler bestimmt der Vorstand. Der Vorstand kann unterschiedliche Beiträge für juristische Personen (§ 19 Abs. 1) und natürliche Personen bestimmen; bei juristischen Personen kann der Vorstand die Beitragshöhe insbesondere anhand der Mitarbeiterzahl des Mitglieds staffeln. Beitragserhöhungen sind vom Vorstand sechs Monate vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres zu beschließen und unverzüglich den Mitgliedern mitzuteilen.
(3) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und jeweils voll zu entrichten. Der beschlossene Mitgliedsbeitrag gilt solange, bis der Vorstand einen neuen Mitgliedsbeitrag beschließt.
(4) Der Vorstand kann beschließen, dass bei einem Beitritt während des Geschäftsjahres der Mitgliedsbeitrag nur zeit-anteilig zu zahlen ist.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag eines Mitgliedes dessen Mitgliedsbeitrag zu reduzieren oder vorübergehend zu erlassen, sofern und solange hierzu ein sachlicher Grund vorliegt. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mitgliedsbeitrag für das betroffene Mitglied eine unbillige Härte darstellt.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Den oder die Empfänger des Vereinsvermögens bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit der Fassung des Beschlusses nach Absatz 1.