Satzung

§ 1 Name

(1) Der Verein führt den Namen „crenet Deutschland“.
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürtzen Form „e.V.“.

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der nationale und internationale Erfahrungsaustausch sowie die fachbezogene Fort- und Weiterbildung von Immobilienfachkräften vor dem Hintergrund des Corporate Real Estate (des betrieblichen Immobiliengeschäfts).

§ 4 Eintrag im Vereinsregister

Amtsgericht Düsseldorf, VR 9200

§ 5 Organe des Vereins

a) der Vorstand
b) der Beirat und
c) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus höchstens 10 Personen, darunter der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
(2) Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(3) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet jährlich über die Entlastung des Vorstands.

§ 7 Vertretungsmacht des Vorstands

(1) Zur Vertretung des Vereins gegenüber Dritten sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt. Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, vertritt dieser den Verein allein.
(2) Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht in der Weise beschränkt, daß zu jedem Rechtsgeschäft, das den Verein im Einzelfall über mehr als € 5.000,00 (fünftausend) verpflichtet, die vorherige Zustimmung des Gesamtvorstands durch Beschluß erforderlich ist; bei einem Dauerschuldverhältnis oder bei einem einheitlichen Rechtsgeschäft werden sämtliche Verpflichtungen aus demselben zusammengerechnet. Der Zustimmung des Gesamtvorstands bedarf es nicht, wenn die Vornahme des Rechtsgeschäfts im genehmigten Jahresbudget vorgesehen ist.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Die Einberufung des Vorstands zu einer Vorstandssitzung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich, mittels Fernkopie (Telefax) oder durch E-Mail durch den Vorsitzenden erfolgen.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands erschienen sind.
(3) Bei der Beschlußfassung des Vorstands entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Ein Vorstandsbeschluß kann auch ohne Vorstandssitzung im Umlaufverfahren, und zwar sowohl schriftlich, fermündlich, mittels Fernkopie (Telefax) oder durch E-Mail zustande kommen, wobei alle Vorstandsmitglieder vor der Beschlußfassung durch den Vorsitzenden über den Beschlußgegenstand informiert werden müssen. Es ist dabei darauf hinzuweisen, daß die Stimmen innerhalb einer Frist von einer Woche beim Vorstandsvorsitzenden eingegangen sein müssen. Beschlußfähig ist der Vorstand im Rahmen des Umlaufverfahrens nur, wenn alle Mitglieder des Vorstands an der Beschlußfassung mitgewirkt haben. Es entscheidet die Mehrheit der Mitglieder. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 9 Der Beirat

(1) Der Verein hat einen Beirat. Dieser besteht aus mindestens 6 Personen. Der Beirat berät den Vorstand bei allen Vereinsangelegenheiten.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen und abberufen. In den Beirat sollen die regionalen Chapter-Vorsitzenden sowie ihre Stellvertreter berufen werden. Die Mitglieder des Beirats werden durch Beschluß des Vorstands auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Amtszeit beginnt mit der Fassung des Vorstandsbeschlusses. Der Beirat bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Beirats im Amt.

§ 10 Beschlussfassung des Beirats

Für die Beschlußfassung des Beirats gilt §8 der Satzung entsprechend.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

a) in Mitgliederversammlungen (§§ 12 – 16 der Satzung) oder
b) im Umlaufverfahren (§ 17 der Satzung).

§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) wenn ein Drittel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt,
c) wenn ein oder mehrere Mitglieder aus dem Vorstand ausscheiden und dadurch der Vorstand beschlußunfähig wird,
d) jeoch mindestens einmal pro Kalenderjahr.

§ 13 Form der Berufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, mittels Fernkopie (Telefax) oder durch E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
(2) Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

§ 14 Beschlussfähigkeit

Wenn der Verein 20 Vereinsmitglieder und mehr hat, ist die Mitgliederversammlung beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 10% der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 15 Beschlussfassung

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
(2) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen (anwesenden) Mitglieder.
(3) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(5) Die Mehrheiten im Sinne der Absätze 2 bis 4 sind nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen; Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.

§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Die Mitgliederversammlung bestellt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
(2) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 17 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren

(1) Ein Mitgliederbeschluß kann bei allen in § 12 der Satzung genannten Berufungsgründen im Umlaufverfahren schriftlich, mittels Fernkopie (Telefax) oder durch E-Mail zustande kommen.
(2) Den Mitgliedern sind die Gegenstände der Beschlußfassung (Tagesordnung) schriftlich, mittels Fernkopie (Telefax) oder durch E-Mail durch den Vorstandsvorsitzenden mitzuteilen mit dem Hinweis, daß die Stimmen innerhalb einer Fris von zwei Wochen beim Vorstandsvorsitzenden eingegangen sein müssen.
(3) Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 15% der Vereinsmitglieder in der Frist des Absatz 2 an dem Umlaufverfahren mitwirken.
(4) Es entscheidet die Mehrheit der an dem Umlaufverfahren beteiligten Mitglieder.§ 15 Abs. 5 der Satzung gilt entsprechend.
(5) Der Vorstandsvorsitzende nimmt die im Umlaufverfahren gefaßten Beschlüsse in eine Niederschrift auf und unterzeichnet sie.
(6) Das Abstimmungsergebnis ist den Mitgliedern schriftlich, mittels Fernkopie (Telefax) oder durch E-Mail mitzuteilen.

§ 18 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren. Diese prüfen jährlich die Rechnungsführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis.

§ 19 Eintritt der Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Die berufliche Tätigkeit der Person muß mit dem Vereinszweck in einem Zusammenhang stehen.
(2) Es bestehen folgende Kategorien von Mitgliedern:
a) Endnutzer. Endnutzer sind fest angestellte Personen, die im Bereich Immobilien oder verwandter Bereiche in Unternehmen tätig sind, die ihre Immobilienbestände den Bedürfnissen der Unternehmenspolitik entsprechnend nutzen, bei denen jedoch Immobiliengeschäfte nicht primärer Unternehmensgegenstand ist.
b) Dienstleister. Dienstleister sind Personen, die als Freiberufler oder als Mitarbeiter eines Dienstleistungsunternehmens immobilienbezogene Dienstleistungen für eine Mehrzahl von Endnutzern erbringen oder diesen Produkte anbieten.
c) Akademische Mitglieder. Akademische Mitglieder sind Ausbilder, die mindestens 80% ihrer Tätigkeit auf Immobilien oder immobilienbezogene Aus- und Weiterbildung verwenden.
d) Journalisten. Journalisten sind hauptberuflich tätige Journalisten sowie Herausgeber von Presseerzeugnissen, die immobilienbezogene Informationen bearbeiten oder veröffentlichen.
e) Studenten. Studenten sind Studierende, die Vollzeit an Universitäten und Fachhochschulen in immobilienbezogenen Studiengägnen studieren sowie wissenschaftliche Mitarbeiter aus diesen Fachrichtungen an Unsiversitäten und Fachhochschulen.
f) Pensionäre. Pensionäre sind Mitglieder, die sich im Ruhestand befinden oder sich aus dem aktiver Geschäftsleben zurückgezogen haben.
(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(4) Die Beitrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Abweichend von Satz 1 entsteht die Mitgliedschaft der bisherigen Mitglieder der nicht rechtsfähigen Vereine Nacore Deutschland und IDRC Deutschland durch Zahlung der diesen Personen zugesandten Beitragsrechnungen des CoreNet Global Deutschland e.V., sofern in einem Begleitschreiben auf die Rechtsfolge higewiesen wird.
(5) Über die Aufnahme entscheidet vorbehaltlich von Abs. 4 Satz 2 der Vorstand. Der Entritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(7) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

§ 20 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt (§ 21),
c) durch Ausschluß (§ 22),
d) durch Streichung (§ 23) oder
e) durch Beendigung der beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 19 Abs. 2, mit Ausnahme des Eintritts in den Ruhestand.

§ 21 Austritt der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Vorstand. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand erforderlich.

§ 22 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
(2) Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.
(3) Über den Ausschluß entscheiden auf Antrag eines Vereinsmitgliedes der Vorstand, sofern das auszuschließende Vereinsmitglied nicht Mitglied des Vorstandes ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag eines Mitglieds über den Ausschluß eines Vereinsmitglieds, das auch Vorstandsmitglied ist.
(4) Der Vorstand hat dem auszuschließenden Mitglied den Antrag auf Ausschluß vier Wochen vor Entscheidung über den Ausschluß schriftlich mitzuteilen.
(5) Sofern eine schriftliche Stellungnahme des auszuschließenden Mitglieds vor der Sitzung des über den Ausschluß entscheidenden Organs eingeht, ist diese dem Organ mitzuteilen.
(6) Der Ausschluß wird sofort mt der Beschlußfassung wirksam.
(7) Der Ausschluß soll dem Mitglied durch den Vorstand unter Angabe des Ausschließungsgrundes unverzüglich schriftlich bekanntgegeben werden, sofern es bei der Beschlußfassung nicht anwesend war.

§ 23 Streichung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an zu Gänze entrichtet.
(3) In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Beschluß des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden musß. Die Streichung der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitglieds erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

§ 24 Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Seine Höhe bestimmt der Vorstand. Beitragserhöhungen sind vom Vorstand sechs Monate vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres zu beschließen und unverzüglich den Mitgliedern mitzuteilen.
(3) Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen und jeweils voll zu entrichten.

§ 25 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung (vgl. § 15 Abs. 4 der Satzung) aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Den oder die Empfänger des Vereinsvermögens bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit der Fassung des Beschlusses nach Absatz 1.

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